Wie aus Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz hervorgeht, müssen Daten nicht auf erstes Verlangen gelöscht werden. Sie dürfen so lange gespeichert bleiben, wie es das Verhältnismässigkeitsprinzip zulässt.
Dementsprechend unterliegen unsere Daten einer Aufbewahrungsfrist. Nach deren Ablauf wird ein Eintrag jeweils automatisch aus unserer Datenbank gelöscht.
Eine vorzeitige Löschung von Einträgen in unserer Datenbank ist nur möglich, falls es sich um einen Falscheintrag oder einen fehlerhaften Eintrag handelt.
Sollte Ihres Erachtens in unserer Datenbank ein Falscheintrag oder ein fehlerhafter Eintrag zu Ihrer Person bestehen, empfehlen wir, direkt mit dem eintragenden Institut Kontakt aufzunehmen. Die Informationen dazu finden Sie auf Ihrem Datenbankauszug. Es ist in der Regel der effizienteste Weg zur Klärung oder allfälligen Bereinigung.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen in einem solchen Fall ebenfalls gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.